Montag, 23. Oktober 2017

Revision der Führerausweisvorschriften

Die Grünliberalen unterstützen die Ziele und Grundzüge der Vorlage. Die Fahrausbildung soll qualitativ verbessert und der administrative Aufwand reduziert werden. Positiv zu vermerken ist insbesondere, dass eine energieeffiziente Fahrweise künftig als ordentliche Fahrweise vermittelt werden soll und nicht mehr als besondere Fahrweise für jene Personen, die Treibstoff sparen wollen. Begrüsst wird auch, dass das Zulassungsverfahren so weit wie möglich elektronisch abgewickelt werden soll, was bürgerfreundlich ist und die administrativen Abläufe erleichtert.

Die Grünliberalen sind einverstanden, dass der Lernfahrausweis für Personenwagen bereits mit dem vollendeten 17. Lebensjahr erworben werden kann, damit die praktische Fahrprüfung weiterhin im Alter von 18 Jahren abgelegt werden kann. Damit zusammenhängend wird begrüsst, dass die praktische Fahrprüfung der Kategorie B (Motorwagen u.a. mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3‘500 kg) erst abgelegt werden darf, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Lernfahrausweis bereits seit einem Jahr besitzt; davon auszunehmen sind gemäss Vorentwurf Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind.

 

Die Grünliberalen begrüssen, dass man in Zukunft mit allen Getriebetypen fahren darf, egal ob die Fahrprüfung auf einem Automaten oder geschalteten Auto abgelegt wurde. Sollte der Bundesrat wider Erwarten auf diesen Liberalisierungsschritt verzichten, schlagen die Grünliberalen als Kompromiss den „Elektroführerschein“ vor. Dabei wird die Fahrprüfung mit einem Automaten ­– vorzugsweise mit einem Elektroauto – abgelegt. Anschliessend können optional, um die Technik mit dem Schaltgetriebe zu erlernen, einige Fahrstunden mit einem geschalteten Auto absolviert werden (geprüft durch den Fahrlehrer). Bei einem positiven Bescheid des Fahrlehrers wäre es den Personen erlaubt, mit allen Getriebearten zu fahren. Mit diesem Vorschlag würde die Verkehrssicherheit gewahrt und die Gleichstellung der Fahrausweise dennoch erreicht – was vor allem hinsichtlich der vermehrten Durchsetzung der Elektromobilität wünschenswert ist.

 

Die Senkung des Mindestalters für verschiedene Kategorien von Motorrädern wird abgelehnt. Wegen des erhöhten Unfallrisikos beim Fahren eines Motorrads ist auf eine solche Senkung zu verzichten bzw. am geltenden Mindestalter festzuhalten. Dies betrifft die Kategorien AM (Kleinmotorräder: Mindestalter 16 statt 15 Jahre) und A1 (Motorräder u.a. mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3: Mindestalter 18 statt 16 Jahre). Das Mindestalter 18 für die Kategorie A2 (Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg) ist demgegenüber sachgerecht. Auf eine Erhöhung des Mindestalters auf 20 Jahre gemäss der Variante ist zu verzichten.

 

Bei einer Senkung des Mindestalters sind auch die energetischen und verkehrlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Im Erläuternden Bericht wird diesbezüglich ein Kurzbericht des Büros Interface zitiert, der zuhanden des Bundesamtes für Energie erstellt wurde (Ziff. 3.4, Fussnote 4). Wichtig ist aus Sicht der Grünliberalen, dass der Energieverbrauch insgesamt verringert und nicht vergrössert wird.

 

Gemäss Vorentwurf soll es künftig ein Ausbildungsheft geben, in welchem alle besuchten obligatorischen Kurse eingetragen werden und das durch die Fahrausbildung führt. Die Verwendung des Ausbildungshefts ist allerdings gemäss Vorentwurf nicht nur für die Fahrlehrerschaft obligatorisch, sondern auch für private Begleitpersonen von Bewerbern und Bewerberinnen, die den Lernfahrausweis der Kategorie B im ordentlichen Verfahren vor dem 18. Altersjahr erworben haben. Das ist eine unnötige administrative Belastung für Laienbegleiterinnen und -begleiter. Die Grünliberalen beantragen daher, dass die Verwendung des Ausbildungshefts für private Begleitpersonen in jedem Fall freiwillig ist. Folgerichtig ist Anhang 9 Ziff. 9.323 zum Vorentwurf der Personenzulassungsverordnung (VE-PZV) zu streichen. Um eine möglichst grosse freiwillige Nutzung zu gewährleisten, ist darauf zu achten, dass die Hinweise des ASTRA zum Ausfüllen des Ausbildungshefts möglichst einfach und klar sind und sich auf das Wesentliche beschränken. Im Übrigen ist aus Sicht der Grünliberalen selbstverständlich, dass das Ausbildungs“heft“ ausschliesslich elektronisch zu führen ist, idealerweise in Form einer benutzerfreundlichen App. Artikel 145 Absatz 2 Buchstabe b VE-PZV ist entsprechend zu präzisieren. Alles andere wäre ein bürokratischer Anachronismus.

 

Der Vorentwurf enthält bezüglich der Wiederholung einer nicht bestandenen Theorieprüfung zwei Varianten (Art. 65 VE-PZV): Einerseits die bisherige Regelung, wonach eine Theorieprüfung beliebig oft wiederholt werden kann, und andererseits die Einführung einer Sperrfrist von drei Monaten nach drei Prüfungen sowie nach jeder weiteren. Die zweite Variante soll dazu motivieren, sich seriös auf die Prüfung vorzubereiten. Die Grünliberalen möchten an der bisherigen Regelung festhalten, da ohne bestandene Theorieprüfung nicht gefahren werden darf und für die Verkehrssicherheit daher keine Gefahr besteht. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind selber dafür verantwortlich, wie sie sich auf die Theorieprüfung vorbereiten.

 

Über die Anliegen der Vorlage hinaus bleibt zu fragen, wie lange die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr von allgemeiner Bedeutung bleiben wird. Selbstfahrende Fahrzeuge finden zunehmend Verbreitung. Die entsprechenden Entwicklungen sind genau zu beobachten und nötigenfalls die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, um diese Entwicklungen nicht zu behindern.