Dienstag, 13. März 2018

Bundesgesetz über die Familienzulagen

Die Grünliberalen begrüssen die Gesetzesrevision. Bei der Ausrichtung der Finanzhilfe ist der Schwerpunkt auf die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu legen.

Ausbildungszulagen ab Ausbildungsbeginn

Nach geltendem Recht erhalten Eltern Ausbildungszulagen erst dann, wenn ihre Kinder das 16. Altersjahr vollendet haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausbildungszulagen höher sind als Kinderzulagen (mindestens Fr. 250 im Vergleich zu Fr. 200 pro Monat und Kind), da den Eltern höhere Kosten für die Ausbildung entstehen (z.B. Kosten für Schulbücher, die nicht mehr kostenlos abgegeben werden). Wegen des früheren Einschulungsalters (HarmoS-Konkordat) gibt es jedoch viele Fälle, in denen Kinder schon vor dem 16. Altersjahr eine nachobligatorische Ausbildung beginnen. Die geltende fixe Altersgrenze für Ausbildungszulagen führt daher zu Ungleichbehandlungen, die nicht gerechtfertigt sind.

 

Ausbildungszulagen für Jugendliche sollen daher künftig ab dem Zeitpunkt des Beginns der nachobligatorischen Ausbildung ausgerichtet werden, frühestens aber ab dem Beginn des Monats, in dem die Jugendlichen das 15. Altersjahr vollenden. Letzteres entspricht dem Alter, das die jüngsten Kinder eines Jahrgangs in der Mehrzahl der Kantone haben, wenn sie die nachobligatorische Ausbildung beginnen (15 Jahre und 1 Monat; vgl. Erläuternder Bericht, Seiten 10 und 18). Die Neuregelung hat nach Schätzung des Bundesrates Mehrausgaben von rund Fr. 16 Millionen zur Folge, die bei den Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Beiträgen in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens finanziert werden. Dieser Betrag führt zu einer Verteuerung der Arbeitskosten, was unerfreulich ist, aber durch einen Vergleich mit den Gesamtausgaben für Familienzulagen von Fr. 5.8 Mia. (Stand 2015) deutlich relativiert wird. Das entspricht einem Anstieg um 3 Promille.

 

Die Grünliberalen begrüssen die Gesetzesrevision.

 

Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter

Nach geltendem Recht haben arbeitslose alleinstehende Mütter keinen Anspruch auf Familienzulagen während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung, wenn der Vater oder eine andere Person Anspruch auf Familienzulagen geltend machen kann. Das ist dann ein Problem, wenn das Kind vom Vater nicht anerkannt wurde oder wenn der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt ist. Daher soll diesen Müttern neu ein Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung gewährt werden. Damit wird dem Prinzip nachgelebt, dass für jedes Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird. Die finanziellen Auswirkungen sind dabei vernachlässigbar (gemäss dem Erläuternden Bericht jährlich ca. Fr. 100‘000).

 

Die Grünliberalen begrüssen die Gesetzesrevision.

 

Finanzhilfen an Familienorganisationen

Seit 1949 werden Subventionen an Familienorganisationen unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung ausgerichtet. Für die laufende Vertragsperiode (2016-2019) betrifft das den Dachverband Pro Familia Schweiz, den Verband Kinderbetreuung Schweiz (kibesuisse), die Schweizerische Stiftung des Internationalen Sozialdienstes (SSI), den Verein pro enfance sowie den Verein a:primo. Aus rechtsstaatlicher Sicht ist es richtig, dass für diese Unterstützung endlich eine ordentliche gesetzliche Grundlage geschaffen wird. Wie bisher sollen die Finanzhilfen ausschliesslich gesamtschweizerischen bzw. in einer ganzen Sprachregion tätigen Familienorganisationen gewährt werden, die gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind. Unverändert ist auch, dass die Finanzhilfen über das ordentliche Budget des Bundes finanziert werden.

 

Gemäss Vorlage sollen die Finanzhilfen in Zukunft in zwei Bereichen gewährt werden: Zum einen in der Begleitung, Beratung und Bildung von Familien und zum anderen in der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Die Grünliberalen sind damit einverstanden, wobei der Schwerpunkt auf die bessere Vereinbarkeit zu legen ist. Das ist nur schon mit Blick auf die Fachkräfteinitiative und die bessere Ausschöpfung des Arbeitsmarktes im Inland geboten. Ebenfalls zu begrüssen ist, dass die Finanzhilfen höchstens 50 % der anrechenbaren Ausgaben einer Familienorganisation ausmachen dürfen (Art. 21h Abs. 3 E-FamZG). Dadurch ist gewährleistet, dass Tätigkeiten nicht allein deshalb ausgeübt werden, weil dafür Bundesgelder fliessen.

 

Die Grünliberalen begrüssen die Gesetzesrevision. Bei der Ausrichtung der Finanzhilfe ist der Schwerpunkt auf die bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu legen.