Donnerstag, 20. September 2018

Änderung der Bankenverordnung (FinTech-Bewilligung)

Die Grünliberalen setzen sich dafür ein, dass die Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft gestärkt und Markteintrittshürden beseitigt werden. Es wird daher begrüsst, dass Erleichterungen im Bankenrecht eingeführt werden, um Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts entsprechend ihrem Risikopotenzial zu regulieren. Vorausgesetzt ist, dass der Schutz der Kundinnen und Kunden sowie die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte gewährleistet sind.

Vor diesem Hintergrund ist die Einführung einer neuen Bewilligungskategorie zur Innovationsförderung («FinTech-Bewilligung“ für Publikumseinlagen bis Fr. 100 Mio.) zu begrüssen. Diese wird jedoch in der Vorlage mit vielen Einschränkungen und Hürden versehen, sodass kaum noch von einer Innovationsförderung im FinTech-Bereich die Rede sein kann. So führt etwa ein zu eng verstandenes Anlage- und Verzinsungsverbot bei längerem Halten der Einlagen faktisch zu einem Wertzerfall der Einlagen, was nicht im Sinne der Kundinnen und Kunden ist.

 

Entsprechendes gilt für die Ausgestaltung des bewilligungsfreien Innovationsraums („Sandbox“ für Publikumseinlagen bis Fr. 1 Mio.), die der Bundesrat am 5. Juli 2017 beschlossen hat (Näheres dazu bei Art. 6).

 

Über Transaktionen mit Kryptowährungen, namentlich Crowdfunding und Crowdlending, wird mit der Vorlage keine Klarheit geschaffen. So bleibt etwa offen, ob diese den Anforderungen der liquiden Aufbewahrung genügen bzw. ob sie vom Anlageverbot erfasst werden, da sie Wertschwankungen unterliegen.

 

Vorschläge

Ausschöpfen der gesetzlichen Spielräume zugunsten einer stärkeren Innovationsförderung, namentlich:

 

- Präzisierung in der Verordnung, was unter dem Anlage und Verzinsungsverbot gemäss Art. 1b Abs. 1 Bst. b nBankG genau zu verstehen ist, wobei diese Verbote eng auszulegen sind (z.B. mit einem nicht abschliessenden Ausnahmekatalog).

 

- Der Zugang zu Girokonten der Schweizerischen Nationalbank sowie zum Zahlungssystem „Swiss Interbank Clearing“ (SIC) muss auch für Inhaber einer FinTechBewilligung gewährleistet sein.

 

- Sandbox (Art. 6 Abs. 2 und 3 BankV): Die Gewerbsmässigkeit ist nicht nur bei einer gewerblichindustriellen Haupttätigkeit und einer Finanzierung des privaten Konsums zu verneinen, sondern generell bei Tätigkeiten, die nicht das Aktivgeschäft (Vergabe von Krediten unter Verwendung der Einlagen) betreffen, beispielsweise die Finanzierung eines Start-ups im Dienstleistungsbereich.

 

- Rasche Klärung der Rechtslage bezüglich Transaktionen mit Kryptowährungen