Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates verzichtet richtigerweise auf grundsätzliche Kleidervorschriften und kümmert sich um Problembereiche, die tatsächlich bestehen (können). So ist es selbstverständlich, dass sich eine Person gegenüber den Behörden zweifelsfrei identifizieren muss. Zu diesem Zweck muss das Gesicht erkennbar sein. Die Regelungen bei Verstössen gegen diesen Grundsatz im Strafrecht erachten wir als Ultima Ratio. Erfahrungen zeigen, dass viele der betroffenen Personen einfach davon überzeugt werden können, Ihr Gesicht zu enthüllen.
Absolut richtig ist Nulltoleranz gegenüber Zwang zur Verhüllung. Die Grünliberalen begrüssen deshalb eine ein-deutige Strafbestimmung für Fälle, in denen jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, sein Gesicht zu verhüllen.