Die Invalidenversicherung ist ein zentraler Pfeiler, um allen Menschen in der Schweiz die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Ausgestaltung der Renten spielt dabei eine entscheidende Rolle: Die Renten sollen den Menschen entsprechend dem Invaliditätsgrad eine Unterstützung in ihrem Leben bieten. Zur Berechnung der Rentenhöhe wird, wenn vorhanden, das Einkommen vor der Invalidität als Referenz genommen. Sollte dies nicht möglich sein, wird als Referenz das Einkommen einer gesunden Person mit gleicher Ausbildung aus einer Lohntabelle verwendet, was mit dem Prinzip des ausgeglichenen Arbeitsmarkts begründet wird. Dies trägt dem Umstand jedoch nicht Rechnung, dass eine beeinträchtige Person auch bei einer Vollzeitarbeit nicht die Leistung und damit das Einkommen einer gesunden Person erzielen kann. Das führt im Allgemeinen zu tieferen IV-Renten. Über eine Behebung dieses Missstandes wird schon länger diskutiert, da dies den Zielen der Neuausrichtung der IV als Eingliederungsorganisation mit der entsprechenden stufenlosen Rentensystematik zuwiderläuft.
Mit der Motion 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» forderte die SKG-N konkret, dass eine neue Bemessungsgrundlage eingeführt wird, welche realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit Beeinträchtigungen berücksichtigt. Die Motion verlangt, dass sich die Bemessungsgrundlage auf fachliche Erkenntnisse stützen soll, resp. wörtlich, sich «auf anerkannte statistische Methodik und auf den Stand der Forschung abstützt». Insbesondere soll dabei gemäss der von beiden Räten überwiesenen Motion, nebst der von der Verwaltung favorisierten, pauschalen Tabellenlohnsystematik gemäss Studie Büro BASS, auch der Lösungsvorschlag von Riemer-Kafka/Schwegler miteinbezogen werden. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat nun ausschliesslich einen Umsetzungsvorschlag der Motion mit einer pauschalen Lösung in die Vernehmlassung geschickt. Im Unterschied zur Studie des Büro BASS, auf die sich die Verwaltung beruft, wendet sie aber nicht den Pauschalabzug von 17% auf den Referenzlohn an, sondern schlägt einen Pauschalabzug von 10% auf den Referenzlohn vor. Zudem versäumt die Verwaltung, eine gemässe Studie des Büros BASS notwendige Lösung für lohnmindernde Faktoren vorzulegen.