Mittwoch, 14. November 2018

Obligatorisches Referendum für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigen Charakter

Wir begrüssen, dass völkerrechtliche Verträge mit Verfassungsrang dem obligatorischen Referendum unterstellt werden sollen. Das demokratische Mitspracherecht von Volk und Ständen wird dadurch gestärkt. Die stärkere demokratische Legitimierung von Staatsverträgen hat zugleich den Vorteil, dass das Völkerrecht, das für ein kleines und stark vernetztes Land wie die Schweiz von grosser Bedeutung ist, innerstaatlich gestärkt wird. Bei dieser Gelegenheit ist die Bundesverfassung im Sinne der parlamentarischen Initiative 16.456 („Kündigung und Änderung von Staatsverträgen. Verteilung der Zuständigkeiten“) sprachlich zu bereinigen.

Nach der politischen Praxis und der wohl herrschenden rechtswissenschaftlichen Lehre gibt es schon heute ein „ungeschriebenes obligatorisches Staatsvertragsreferendum“. So wurde beispielsweise das Abkommen über den EWR-Beitritt aufgrund seiner Bedeutung dem obligatorischen Referendum unterstellt. Es ist dient der Rechtssicherheit und Transparenz, diese Praxis in der Verfassung zu verankern.

 

Bei der Formulierung der Verfassungsbestimmung ist darauf zu achten, dass diese einerseits weit genug ist, um möglichst alle völkerrechtlichen Verträge mit verfassungsmässigen Charakter zu erfassen (z.B. weil sie den Bestand der Grundrechte oder die Grundlagen der Staatsorganisation betreffen; „Verfassung im materiellen Sinn“), und andererseits eng genug, um unnötige, d.h. in der Sache ungerechtfertigte obligatorische Referenden möglichst zu verhindern. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass der vorgeschlagene Verfassungstext verlangt, dass der völkerrechtliche Vertrag entweder die Änderung der Bundesverfassung erfordert oder Bestimmungen von Verfassungsrang enthält. In der Praxis dürfte die zweite Fallkonstellation häufiger vor-kommen. Für die Grünliberalen ist wichtig, dass der „Verfassungsrang“ im erwähnten materiellen Sinn verstanden wird und somit grundlegende Fragen der demokratischen und rechtsstaatlichen Staatsordnung berührt sind.

 

Als zusätzliche Voraussetzung schlägt der Bundesrat vor, dass die in einem völkerrechtlichen Vertrag enthaltenen Bestimmungen von Verfassungsrang einen der folgenden Bereiche betreffen: (i) Bestand der Grundrechte, Bürgerrechte oder politischen Rechte, (ii) Verhältnis von Bund und Kantonen oder Zuständigkeiten des Bundes, (iii) Finanzordnung oder (iv) Organisation oder Zuständigkeiten der Bundesbehörden. Die Grünliberalen be-grüssen das Ziel, mit diesem – sehr umfassenden – Katalog dem auslegungsbedürftigen Ausdruck „Verfassungsrang“ Konturen zu geben, was die Anwendung erleichtert. Aus dem gleichen Grund ist es sachgerecht, dass der Formulierungsvorschlag weitgehend auf die bestehende Begrifflichkeit der Bundesverfassung abstellt.

 

Abschliessend erinnern wir an ihre Forderung, bei dieser Gelegenheit die Bundesverfassung sprachlich zu bereinigen, um die Anliegen der parlamentarischen Initiative 16.456 der staatspolitischen Kommission des Ständerates umzusetzen. Diese verlangt die Klarstellung, dass für wichtige Änderungen und Kündigungen von völkerrechtlichen Verträgen das Parlament zuständig ist (siehe die Vernehmlassungsantwort der Grünliberalen vom 13. April 2018).