Freitag, 29. Januar 2021

Revision der Grundbuchverordnung

Die Grünliberalen setzen sich für eine rasche und umfassende Digitalisierung der Schweiz ein. Dazu gehört auch ein einfacher und effizienter digitaler Behördenverkehr. Ein wichtiger Baustein sind dabei Personenidentifikatoren. Die Grünliberalen haben sich von Anfang an dafür eingesetzt, dass die AHV-Nummer (AHVN13) von den Behörden zu diesem Zweck eingesetzt werden kann. Entsprechend begrüssen die Grünliberalen die Vorlage, mit der im Grundbuch erfasste Personen künftig mittels AHV-Nummer eindeutig identifiziert werden können. Das führt beispielsweise in Straf- und Konkursverfahren zu Erleichterungen und Verbesserungen bei den zuständigen Behörden.

Weiter sind die Grünliberalen mit der Umsetzung der landesweiten Grundstückssuche einverstanden. Diese erlaubt es den Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben abzuklären, ob und welche Rechte einer bestimmten Person an Grundstücken zustehen. Es erscheint sachgerecht, dass die landesweite Grundstückssuche von einem neu zu schaffenden Grundstücksdienst zentral durch den Bund betrieben werden soll.

 

Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 28 Abs. 1 Bst. f GBV (neu)

Die vorliegende Revision der Grundbuchverordnung (GBV) kann zum Anlass genommen werden, die elektronischen Zugriffsmöglichkeiten der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu regeln, soweit es die Wohneigentumsförderung nach BVG betrifft. Nach geltendem Recht haben die Pensionskassen auf die Grundbuchdaten nur elektronischen Zugriff, soweit es um das Hypothekargeschäft geht (Art. 28 Abs. 1 Bst. b GBV).

 

Formulierungsvorschlag: «f. Vorsorgeeinrichtungen, zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Wohneigentumsförderung oder zur Sicherung des Vorsorgezwecks gemäss BVG benötigen.»