Die Sicherung von guten Böden als Beitrag zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit entspricht einem Ziel der Bundesverfassung. Der Verbrauch von Fruchtfolgeflächen soll aber – genau wie andere öffentliche Interessen wie Biodiversität, Gewässerrevitalisierung und Naturschutz auch – einer Interessenabwägung unterliegen. Diese darf nicht einseitig zu Gunsten von landwirtschaftlicher Nutzung ausfallen. Die Pflicht zur Schaffung von Ersatz-FFF bei Verbrauch (Kompensationspflicht) wird im Grundsatz begrüsst, löst aber das Problem der Zersiedelung und des Verschwindens von Lebensräumen und Vernetzungsfunktionen nicht. Sie hilft nur dabei, die negativen Wirkungen in Sachen Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten. Der haushälterische Umgang mit dem Boden ist Aufgabe der Raumplanung und betrifft genauso Böden ohne FFF-Eignung. Kompensationsmöglichkeiten dürfen daher nicht als Argument für Bodenverbrauch dienen.
Zur Praktikabilität von Handelsmöglichkeiten durch einen Fonds bestehen unsererseits erhebliche Fragezeichen. Weiter vermissen wir eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob für das Anliegen des FFF-Erhalts das Instrument des Sachplans sachgerecht ist (Prüfung der Sonderstellung gegenüber andern Interessen).