Montag, 23. Januar 2017

Beschleunigung der Asylverfahren

Die Grünliberalen haben sowohl im Parlament als auch in der Referendums-Abstimmung vom 5. Juni 2016 die Asylgesetz-Revision unterstützt. Sie führt zu gezielten Verbesserungen in unserem Asylsystem. Die Verfahren werden beschleunigt und die Asylsuchenden haben schneller Klarheit über ihren Entscheid. Wir begrüssen es daher, dass die Inkraftsetzung und Umsetzung der neuen Regelungen rasch und konsequent an die Hand ge-nommen werden. Vorbehaltlich der nachstehenden Bemerkungen sind wir mit der Vorlage einverstanden.

Bemerkungen zur Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)
Vorbemerkung
Uns ist bewusst, dass sich der Entwurf auf die Militärische Plangenehmigungsverordnung (MPV) und damit auf geltendes Recht stützt. Das muss aber kein Hinderungsgrund sein, um einzelne Punkte anders und vor allem besser zu regeln.

Artikel 2
Die Formulierung in Abs. 3, wonach das kantonale Recht berücksichtigt wird, soweit es die Erfüllung der Aufga-ben des Bundes „nicht unverhältnismässig einschränkt“, ist unklar und stark auslegungsbedürftig. Es ist zu prüfen, ob dieser Absatz nicht gestrichen werden kann, da ohne wirklichen Erkenntnisgewinn letztlich nur wiederholt wird, was sich bereits aus Art. 95a Abs. 3 Satz 2 nAsylG ergibt.

Artikel 4
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nicht, welche Behörde für die Verabschiedung des Sachplans Asyl und dessen Anpassungen zuständig ist. Das sollte in der Verordnung klargestellt werden, bspw. durch Verweis auf Art. 14-23 der Raumplanungsverordnung (RPV). In Anlehnung an Art. 21 RPV gehen wir davon aus, dass der Bundesrat zuständig ist und dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen verantwortet. Darauf deutet auch die Formulierung in Abs. 3 hin.
Der Artikel sollte auch sprachlich überarbeitet werden. So wäre bspw. in Abs. 1 „die Grobplanung und die Koordination der Aktivitäten“ vorzuziehen (statt „Grobplanung und -abstimmung“).

Artikel 6
In den Erläuterungen zu Bst. g wird darauf hingewiesen, dass die Zentren des Bundes nicht verpflichtet sind, einen Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu erstellen. Aus der Sachplanpflicht gemäss Art. 4 ergibt sich allerdings, dass Bauten und Anlagen mit einer „erheblichen“ Auswirkung auf die Umwelt denkbar und möglich sind. Folgerichtig ist eine Ergänzung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu prüfen, sodass Art. 10a des Umweltschutzgesetzes eingehalten wird.

Artikel 7
Der Zeitpunkt für die Aussteckung und die Profilierung ist unklar und sollte im Erlasstext präzisiert werden. Ge-mäss Art. 95d Abs. 1 nAsylG müssen sie vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs erfolgen. Dem Wortlaut von Art. 7 lässt sich hierzu nichts entnehmen. Im erläuternden Bericht wird ausgeführt, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfolgt sein müssen. Das harmoniert aber nicht mit Abs. 3, wonach Gesuche um Er-leichterungen betreffend die Aussteckung und die Profilierung spätestens mit der Einreichung des Gesuchs nach Art. 6 zu stellen sind.
Wir begrüssen, dass die betroffene Gemeinde im Voraus über die Aussteckung und die Profilierung informiert werden soll (Abs. 4). Die Frist von mindestens sieben Tagen erscheint allerdings zu kurz und sollte angemessen verlängert werden, bspw. auf 14 Tage, wie es schon in der Vernehmlassung zur Gesetzesrevision verlangt wurde.