Montag, 13. September 2021

Vernehmlassung Teilrevision Raumplanungsgesetzes mit Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative

Das Bauen ausserhalb der Bauzone bedarf einer gesetzlichen Neuregelung, um den Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet insbesondere ausserhalb von historisch gewachsenen Streusiedlungsgebieten konsequent weiterzuverfolgen. Die Landschaftsinitiative versucht diesen Grundsatz ebenfalls zu stärken, was wir begrüssen. Aus Sicht der Grünliberalen ist die Vorlage der UREK-S im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung zu wenig geeignet, um den Druck auf das Nichtbaugebiet zu reduzieren. Die Anliegen der Landschaftsinitiative werden im Entwurf zwar aufgegriffen, allerdings in zu schwacher Weise. Der Entwurf macht insgesamt einen zu unausgereiften Ausdruck und ist zu stark von Interessen beeinflusst, die nicht im Sinne einer nachhaltigen Raumplanung sind. Im Vergleich zur Vorlage von 2017 wurden diverse Änderungen vorgenommen, welche die Vorlage mehrheitlich abschwächen und den Planungs- und Kompensationsansatz durchlöchern.

Der Planungs- und Kompensationsansatz in der aktuellen Vorlage
Die UREK-S streicht im Vergleich zur Vorlage des Bundesrates von 2017 den Art. 8c Abs. 2 lit. c (im Richtplan ist mindestens festzulegen, „worin die Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen bestehen und wie sie
verbindlich und dauerhaft gesichert werden sollen“). Damit werden die Zuständigkeiten des Planungs- und
2 Kompensationsansatzes verschoben. Einerseits bleiben damit die konkreten Massnahmen auf Richtplanebene undefiniert und andererseits geht die verbindliche und dauerhafte Sicherung der Massnahmen auf Stufe Richtplanung verloren und wäre neu Teil der Nutzungsplanung. Insofern wird die Umsetzung des Planungs- und Kompensationsansatzes erst bei Bewilligung der Nutzungsplanung durch die Kantone geprüft. Ein Grossteil der detaillierten Umsetzung resp. der Erarbeitung läge damit letztlich bei den Gemeinden (siehe dazu nachstehend Bemerkungen zu Art. 8c).

 

Die vorgeschlagene Stärkung der Koordination und der Interessensabwägung in Art. 2 E-RPG 20171 durch die Verschiebung von der Verordnung ins Gesetz wird im E-RPG 2021 gestrichen. Die Machbarkeitsstudie zum Planungs- und Kompensationsansatz der ETH Zürich2 hält diesbezüglich fest (S. 42): “Als eine der zentralen Voraussetzungen muss eine übergeordnete Planung und damit verbunden ein vorgelagerter Diskurs sowie eine in allen Prozessstufen verankerte Interessenabwägung stattfinden”. Es stellt sich die Frage, wie die Umsetzung des Planungs- und Kompensationsansatzes im vorliegenden Entwurf diesen Anliegen gerecht wird.
Weiter wird der Objektansatz als einer der beiden Kompensationsmechanismen gänzlich und kommentarlos aus dem E-RPG 2021 gestrichen (Art. 8d i.V.m. Art. 24g E-RPG 2017). Übrig bleibt nur noch der komplexere Gebietsansatz. Eine Begründung dafür fehlt.


Eine weitere Abschwächung ist beim weiterhin enthaltenen Gebietsansatz zu finden: Art. 18a Abs. 1 lt. b E-RPG 2017 soll gestrichen werden. In der Folge müssen nicht standortgebundene Nutzungen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 8c E-RPG 2021 nicht mehr der Bedingung genügen, dass “im Ergebnis zu keinen grösseren und zu keinen störenderen Nutzungen führen“. Dies ist aber aus unserer Sicht eine klare Bedingung, ohne die der Planungs- und Kompensationsansatz ihr Ziel verfehlt. Für die Grünliberalen kommt dem Planungs- und Kompensationsansatz in historisch gewachsenen Streusiedlungsgebieten eine akzeptierbare Bedeutung zu. Nur wo Gebäude vollständig erschlossen sind, ist eine Entwicklung unter Berücksichtigung einer architektonisch einwandfreien Einbettung in die Landschaft zu ermöglichen.

 


Weitere Änderungen im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Landschaftsinitiative
Einer der bedeutendsten Änderungen des E-RPG 2021 ist die Einführung einer Abbruchprämie bei Abbruch eines Gebäudes ausserhalb der Bauzone. Auch wenn die Grünliberalen anerkennen, dass Anreize dazu beitragen können den Gebäudebestand ausserhalb der Bauzone zu reduzieren, überzeugt die Regelung in der aktuellen Fassung noch nicht resp. nur bedingt. Einerseits sind die Bedingungen für die Abbruchprämie teilweise nicht im Sinne der Raumplanung, sondern widersprechen dieser sogar (Abbruchprämie für landwirtschaftliche Bauten, auch wenn ein Ersatzneubau erstellt wird). Andererseits ist die Finanzierung unklar resp. teilweise zweckentfremdet (die Verwendung der Mehrwertabgaben wäre zur Innenentwicklung gedacht, die Verwendung allgemeiner Steuergelder des Kantons/Gemeinde, Bundesbeiträge?).


Weiter sind neu einige wenig bindende Verschärfungen in der Vorlage enthalten («Kantone können...», z.B. Art. 27a oder Art. 24quater). Nach Auffassung der Grünliberalen ist fraglich, ob diese Bestimmungen von den Kantonen tatsächlich umgesetzt werden und zu einer Verbesserung der Situation führen (Einhaltung des Trennungsgrundsatzes).