Mittwoch, 29. Mai 2019

Änderung der Handelsregisterverordnung

Wir sind mit den Vorlagen einverstanden. Besonders zu begrüssen sind die vorgeschlagenen Gebührensenkungen um 30 Prozent. Diese entlasten die Wirtschaft, insbesondere die KMU, um rund 14 Mio. Franken pro Jahr und erleichtern Firmengründungen. Diese Gebührensenkung darf aber nur als ein erster positiver Schritt betrachtet werden. Es muss regelmässig überprüft werden, ob weitere Kostensenkungen nötig sind, damit mit den Gebühren keine Gewinne erzielt werden und das Kostendeckungsprinzip gewahrt bleibt. Auch ist allfälligen Ausweichbewegungen der Handelsregisterämter bei der Gebührenverrechnung der Riegel zu schieben. So darf es beispielsweise nicht vorkommen, dass Dienstleistungen teurer als heute verrechnet werden, um tiefere Pauschalgebühren zu „kompensieren“.

Wir begrüssen ebenso, dass die Gelegenheit genutzt wird, um verschiedene Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle umzusetzen, welche diese in ihrem Prüfbericht vom 16. April 2018 formuliert hat. Die Arbeiten zur Umsetzung der Empfehlungen sind rasch und konsequent voranzutreiben. Das betrifft insbesondere das Verbesserungspotenzial bei der IT-Effizienz, bei der eidgenössischen Oberaufsicht sowie bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität. 

 

Bei dieser Gelegenheit erneuern wir ihre Forderung, dass es möglich sein muss, einfach strukturierte Gesellschaften (Standard-Statuten etc.) ohne öffentliche Beurkundung und damit ohne notarielle Kosten direkt online zu gründen. 

 

Bemerkungen zu einzelnen Themenbereichen 

Gebührenreduktion bei elektronischem Geschäftsverkehr: Um möglichst rasch und umfassend Effizienzgewinne aus der Digitalisierung der Abläufe erzielen zu können, befürworten wir ein Gebührenmodell, das zwischen digitalen Eingaben und Anmeldungen und solchen auf Papier unterscheidet. Es soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, auf eine vollständig digitale Geschäftsabwicklung zu setzen. Das würde den Umstellungsprozess beschleunigen und könnte eine positive Eigendynamik auslösen. Wir begrüssen daher die Regelung in Artikel 4 GebV-HReg, wonach die Kantone bei elektronischem Geschäftsverkehr eine Gebührenreduktion gewähren. 

 

Amtshilfe durch die Steuerbehörden: Im Begleitschreiben zur Vernehmlassung bitten Sie darum, sich zu folgender Frage zu äussern, die nicht Gegenstand der vorliegenden Entwürfe ist: Soll eine formelle gesetzliche Grundlage im Steuerrecht geschaffen werden, damit die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden melden müssen? Antwort: Wir würden das begrüssen.