Mittwoch, 10. Oktober 2018

Einführung des Verordnungsvetos

Wir begrüssen die Einführung des Verordnungsvetos und unterstützen die Vorlage. Das Parlament soll direkt und schnell eingreifen können, wenn der Bundesrat oder ein Departement eine Verordnung mit rechtsetzenden Bestimmungen beschliesst, die nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht.

Wir teilen das Ziel, das Verordnungsveto so auszugestalten, dass es vor allem eine präventive Wirkung entfaltet und lediglich in Ausnahmefällen als „Notbremse“ dient. Das Verordnungsveto soll hingegen nicht dazu verwendet werden können, den Rechtsetzungsprozess übermässig zu verzögern oder gar zu blockieren. Daher begrüssen wir, dass angemessene Hürden für ein Verordnungsveto geschaffen werden sollen: 

 

Der Antrag auf ein Veto muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Rates ausgehen, muss begründet werden und ist an eine kurze Frist gebunden (Vorentwurf: 15 Tage nach Veröffentlichung der Verordnung im Bundesblatt). 

 

Der Antrag gelangt nur dann in den Rat, wenn die zuständige Kommission ihm zustimmt. Die Minderheiten, welche den Antrag dem Rat auch dann vorlegen wollen, wenn die Kommission ihn ablehnt (Minderheit II Rutz), bzw. die ganz auf eine Vorberatung durch die Kommission verzichten möchten (Minderheit III Rutz), werden abgelehnt.

 

Beide Räte müssen dem Antrag zustimmen (Zweikammersystem).

 

Mit folgenden Punkten der konkreten Umsetzung des Verordnungsvetos sind wir hingehen nicht einverstanden bzw. beantragen eine Überarbeitung:

 

Die Frist von 15 Tagen, um den Antrag auf Veto zu stellen, ist auch unter Berücksichtigung des Anliegens, das Vetorecht nur als „Notbremse“ auszugestalten, sehr knapp bemessen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Vetorecht überwiegend Verordnungen betreffen dürfte, zu denen eine Vernehmlassung durchgeführt wird und die daher grundsätzlich bekannt sind, ist die Frist sehr kurz. So muss die Verordnung innerhalb dieser Frist zur Kenntnis genommen, auf Änderungen hin analysiert, die nötigen Unterschriften (67 Mitglieder des Nationalrats oder 16 Mitglieder des Ständerats) gesammelt und der Antrag begründet werden. Um die Praktikabilität zu verbessern, schlagen wir vor, für die nötigen Unterschriften ein elektronisches Tool einzurichten, damit nicht aufwändig eigenhändige Unterschriften von Ratsmitgliedern in der ganzen Schweiz gesammelt werden müssen.

 

Der Vorentwurf sieht vor, dass künftig zusammen mit der Verordnung auch ein erläuternder Bericht publiziert wird, und zwar auf der bestehenden „Publikationsplattform“ des Bundes. Das ist zu begrüssen, denn es erleichtert nicht nur die Beurteilung der Verordnung durch das Parlament, sondern auch die spätere Rechtsanwendung.