Der vorliegende Entwurf der Ausführungsverordnung setzt die neuen gesetzlichen Grundlagen insgesamt angemessen um und wird grundsätzlich begrüsst. Einzelne Punkte sind noch anzupassen, da sie nicht praktikabel erscheinen. Es gilt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen zwei Polen zu finden, die beide wichtig sind: Auf der einen Seite das Ziel, möglichst viel aussagekräftige Transparenz zu schaffen und Umgehungsmöglichkeiten zu verhindern. Und auf der anderen Seite das Anliegen, unnötige oder unverhältnismässig grosse administrative Belastungen der politischen Akteure ohne Mehrwert für die Wahl- und Stimmberechtigten zu verhindern. Es wäre dem Grundanliegen – der Stärkung der Demokratie – nicht gedient, wenn sich politische Akteure nicht an Wahlen und Abstimmungen beteiligen könnten, weil sie den administrativen Aufwand nicht bewältigen können.
Besonders begrüsst wird, dass die Vorlage so in Kraft gesetzt wird, dass sie auf die nationalen Wahlen am 22. Oktober 2023 erstmals Anwendung findet.