Mittwoch, 6. September 2023

Abschusskampagne Schweizer Wolfrudel durch die Hintertür verhindern

Wir erachten den Verzicht auf eine ordentliche Vernehmlassung als rechtswidrig, da keine der Ausnahmemöglichkeiten, welche das Vernehmlassungsgesetz auflistet, gegeben sind. Der vorliegende Entwurf der Jagdverordnung JSV widerspricht dazu inhaltlich diametral dem Willen von Stimmbevölkerung und Parlament. Die Stimmbevölkerung hat sich mit der Ablehnung des revidierten Jagdgesetzes im September 2020 gegen eine Lockerung des Wolfsschutzes ausgesprochen. Es ist befremdlich, dass das BAFU nun eine noch extremere Version der damaligen Vorlage auf dem Verordnungsweg durchzudrücken versucht. Die vorliegende Verordnung sieht eine massive Abschusskampagne und Ausrottung von der Mehrheit der Schweizer Wolfrudel vor, unabhängig davon, ob die Wolfsrudel überhaupt einen Schaden angerichtet haben oder Herdenschutzmassnahmen unternommen wurden. Mit dem vorliegenden Vorschlag will die Verwaltung mit willkürlich definierten «Schwellenwerten» den Wolfbestand pauschal auf eine «erlaubte» Anzahl Rudel reduzieren. Von heute bestehenden 31 Rudeln würden so sämtliche Tiere von 22 Rudeln willkürlich erlegt - eine Reduktion von über 70 Prozent des heutigen Wolfsbestandes. Dieses Vorgehen hat inhaltlich nichts mit der geplanten Revision der Jagdverordnung JSV gemein, noch spiegelt es die jahrelange öffentliche Diskussion zur Wolfsregulierung.

Im Abstimmungsbüchlein zum revidierten Jagdgesetz 2020 wurde festgehalten (Seite 7): «Der Wolf bleibt eine geschützte Tierart, und die Rudel bleiben erhalten.» Auch das Parlament hatte noch im Dezember 2022 festgehalten, dass der drohende Schaden gross sein müsse, wenn reguliert werden solle, und dass der lokale Wolfsbestand erhalten werden müsse – von einer pauschalen Reduktion des Wolfbestandes war nie die Rede. Eine Regulierung der Wölfe dürfe nur stattfinden, wenn einer der drei tatsächlichen Regulierungsgründe (Art. 7a Abs. 2 Bst a, b oder c JSG) erfüllt sei, und solche Regulierungen dürften den Bestand der Population nicht gefährden. 

  

Nach Art. 182 Abs. 1 BV erlässt der Bundesrat «rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist». Da Art. 7a Abs. 2 JSG weder Schwellenwerte für eine Regulierung vorsieht, noch solche Schwellenwerte überhaupt einen logischen Zusammenhang mit den tatsächlichen Regulierungsgründen von Art. 7a Abs. 2 JSG haben, ist der geplante Art. 4b Abs. 3 (mit Anhang 3) JSV keine kompetenzkonforme Regelung. Der Bundesrat ist daher nicht befugt, diesen Absatz in die Verordnung aufzunehmen.  

  

Wir Grünliberalen verlangen deshalb eine von Grund auf neue Fassung der JSV-Revision, die das Gesetz, die Verfassung und den Volkswillen respektiert.