Die angelaufene rasche Kreditvergabe ist sehr wichtig, um Liquiditätsengpässe zu verhindern. Sie ist aber nur ein erster Schritt. Bei Unternehmen, die aufgrund des faktischen Berufs- und Tätigkeitsverbot massive Einkommensverluste erleiden oder gar den ganzen Umsatz verlieren, müssen nun rasch Bedingungen definiert werden, unter denen ein teilweiser oder gänzlicher Schulderlass möglich ist.
Es geht dabei nicht um eine staatliche Vollkasko-Versicherung, sondern darum zu verhindern, dass besonders betroffene Unternehmen (insb. Selbstständige und KMU) auf nicht abtragbaren Schuldenbergen sitzen bleiben. Sonst kommt es zeitlich verzögert zu einer Konkurswelle, was dem Ziel der Kreditvergabe diametral zuwiderlaufen würde.
Fehlanreize, Mitnahmeeffekte und Strukturerhaltung müssen dabei wo immer möglich verhindert werden. Das heisst:
- Unternehmen, die sich in der aktuellen Situation innovativ anpassen, sollen am Schluss besser dastehen als diejenigen in derselben Branche, welche das nicht tun.
- Der Erlass von Krediten zur Ausschüttung von unangemessenen Löhnen und Dividenden ist ausgeschlossen, und
- es sollen keine Unternehmen am Leben erhalten werden, welche schon vor Corona an der Grenze zum Konkurs standen.
- Unterstützungsbeiträge von Kantonen, Gemeinden und sonstigen Organisationen müssen berücksichtigt werden.
Um faire Lösungen zu erreichen, braucht es nach der Krise eine Einzelfallbetrachtung für alle Unternehmen, die einen Krediterlass beantragen.
Den Unternehmen müssen aber die grundsätzlichen Regeln umgehend kommuniziert werden, damit sie sich darauf einstellen können. Anderenfalls besteht das Risiko, dass die Liquiditätshilfen von den Unternehmen unter unklaren Voraussetzungen oder nicht ausreichend in Anspruch genommen werden, um den wirtschaftlichen Fortbestand zu sichern. Der Schulderlass ist an klare, objektive und überprüfbare Kriterien zu knüpfen (bspw. keine Dividendenauszahlungen oder überhöhte Löhne in den Folgejahren etc.).