Bei der Einführung der Hinterlassenenrenten 1948 wurde der erweiterte soziale Schutz für Witwen mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau von ihrem Ehemann begründet. Die Ausbezahlung der Rente wurde dabei an den Zivilstand und an das Geschlecht geknüpft. Diese Regelung ist überholt und schützt Hinterlassene nicht angemessen. Es besteht aus mehreren Gründen Revisionsbedarf.
Erstens werden hinterlassene Eltern nicht gleichbehandelt. Während Mütter lebenslange Renten erhalten, ist bei den Vätern in jedem Fall mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes Schluss – selbst dann, wenn die Kinder noch in einer Ausbildung sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgehalten, dass diese Ungleichbehandlung das Diskriminierungsverbot verletzt.
Zweitens beruht das heutige System auf der klassischen «Versorgerehe». Dies entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Ein Grossteil der verheirateten und geschiedenen Frauen haben heute ihr eigenes Erwerbseinkommen. Im Gegenzug gibt es heute vermehrt Haushalte, in denen die Frau das Haupteinkommen bestreitet.
Schliesslich sollten hinterlassene Familienangehörige ungeachtet des Zivilstands der Eltern geschützt werden. Gerade wenn zum Zeitpunkt des Todesfalls kleine Kinder da sind, erfolgt oft eine erhebliche Einschränkung des Erwerbspensums durch den überlebenden Elternteil, um die Trauerzeit und die Kinderbetreuung aufzufangen. Diese Familien sind dadurch finanziell stark unter Druck. Wenn die Hinterlassenenrente diese Familien ausschliesst, wird sie ihrem Namen nicht gerecht.