Sonntag, 10. Juni 2018

Stellungnahme der Grünliberalen zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz

Die Grünliberalen haben sich im Parlament für ein liberales und modernes Geldspielgesetz eingesetzt. Leider hat die Parlamentsmehrheit stattdessen einen protektionistischen Eingriff zugunsten inländischer Spielbanken und unnötige Netzsperren beschlossen. Die Grünliberalen haben daher das Geldspielgesetz in der Schlussabstimmung ablehnt und unterstützten auch das Referendum, zusammen mit den Jungen Grünliberalen. Den Entscheid der Stimmberechtigten für das Gesetz gilt es nun zu respektieren, in der der Verordnung ist aber auf unnötige Bürokratie und übermässigen Protektionismus zu verzichten.

Die Grünliberalen nehmen nicht im Einzelnen zu den Verordnungen zum Geldspielgesetz Stellung und beschränken sich auf folgende Bemerkungen:

 

  • Art. 8 Abs. 1 Bst. b VE-VGS: Gemäss Vorlage soll die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllt sein, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartner oder die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten ohne Bewilligung vom Ausland aus gezielt den Schweiz Markt bearbeitet oder in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs bearbeitet hat. Die Frist von fünf Jahren ist unverhältnismässig lang und angemessen zu kürzen, bspw. auf drei Jahre. Der Eintritt in den schweizerischen Markt darf nicht unnötig behindert werden.

 

  • Art. 89 VE-VGS: Es ist vorgesehen, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die Sperrmethode (Netzsperre) unter Berücksichtigung des Standes der Technik in Absprache mit der Eidg. Spielbankenkommission und der interkantonalen Behörde bestimmen. Im Erlasstext sollten zwei Vorgaben ergänzt werden: Die Sperrmethode ist zum einen so auszuwählen, dass es möglichst zu keinen überschiessenden Sperrungen kommt (Overblocking). Zum anderen ist jene Sperrmethode auszuwählen, welche die Qualität der Netzleistung am wenigsten belastet.

 

  • Art. 91 VE-VGS: Gemäss Geldspielgesetz sind die Fernmeldedienstanbieterinnen für die zur Umsetzung der Netzsperre notwendigen Einrichtungen sowie für deren Betrieb „vollumfänglich“ zu entschädigen (Art. 92 Abs. 1 BGS). Der Verordnungsentwurf bleibt jedoch hinter dieser Vorgabe zurück, da die Entschädigung „unter Berücksichtigung des Äquivalenz- und des Kostendeckungsprinzips“ von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt werden soll. Für eine solche Begrenzung besteht kein Grund. Wenn die inländischen Spielbanken auf protektionistische Weise vor ausländischen Online-Anbietern „geschützt“ werden sollen, dann sollen die Fernmeldienstanbieterinnen – als gesetzgeberisch Kollateralgeschädigte –  für die daraus entstehenden Kosten vollständig entschädigt werden, so wie es das Gesetz vorsieht. Die Entschädigungsregelung ist daher zu überarbeiten.