Dienstag, 14. November 2017

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel

Die Grünliberalen begrüssen, dass die Umtauschfrist von 20 Jahren für Banknoten ab der 6. Serie (ausgegeben zwischen 1976 und 1979) aufgehoben werden soll.Dies rechtfertigt sich insbesondere daher, weil die Umtauschfrist im Vergleich mit den grösseren Industrieländern bzw. den internationalen Leitwährungen eine Ausnahme darstellt. Banknoten der weltweit gehandelten Währungen US Dollar, Euro, Britisches Pfund und Yen können zeitlich unbeschränkt umgetauscht werden. Es ist sachgerecht, dass die Schweiz hier gleichzieht

Mit der Aufhebung der Umtauschfrist wird der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse) keine Mittel mehr von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erhalten. Wie dem Erläuternden Bericht zu entnehmen ist (S. 5 und 9), sollte Fondssuisse in der Lage sein, aus seinem bestehenden Kapital ausreichende Erträge zur Finanzierung seiner Tätigkeiten erzielen.

 

Sollte diese Erwartung enttäuscht werden und die Mittel des Fondssuisse nicht ausreichen, erwarten die Grünliberalen, dass der Bundesrat dem Parlament zu gegebener Zeit Lösungsvorschläge unterbreitet. Umgekehrt ist sicherzustellen, dass die vorliegende Revision vor dem 1. Mai 2020 in Kraft tritt, also bevor die Umtauschfrist der 6. Banknotenserie endet, damit keine unnötigen Auszahlungen an Fondssuisse erfolgen.

 

Der Erläuternde Bericht ist diesbezüglich alarmierend, wird doch gesagt, dass die nächste Auszahlung „sehr hoch“ ausfallen könnte; gemäss Schätzungen der SNB werden im Jahr 2020 noch 0.5 bis 1 Milliarde Franken (!) noch nicht umgetauscht sein (S. 6).

 

Änderungen der Regelungen für den Ersatz beschädigter Münzen und Banknoten

Der Bundesrat schlägt vor, beim Ersatz beschädigter Münzen bzw. Noten einen Abzug vom Nennwert einzuführen, wenn die Beschädigung „anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursacht worden ist“ (Art. 4 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 1bis VE-WZG). Aus den Ausführungen im Erläuternden Bericht wird nicht ausreichend klar, an welche Fälle dabei gedacht wird. Als Anwendungsbeispiele werden im Bericht „Grosseinlieferungen von Münzen, die im Rahmen professioneller Metall- oder Müllverwertung mechanisch, chemisch oder thermisch bearbeitet und beschädigt wurden“ genannt, das Beschädigen von Noten durch das unsachgemässe Öffnen eines Sicherheitskoffers sowie das absichtliche Beschädigen von Noten (S. 8). Der Erläuternde Bericht äussert sich nicht dazu, wie häufig diese Fälle in der Praxis vorkommen und wie gross daher der Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung ist. Auch ist unklar, von welcher Person (SNB?) und mit welchen Beweismitteln nachgewiesen werden muss, dass eine Beschädigung absichtlich erfolgt ist.

 

Nach Auffassung der Grünliberalen gilt es zu verhindern, dass Personen, die beschädigte Münzen oder Banknoten umtauschen wollen, mit aufwändigen Verfahren und Abklärungen belastet werden. Die gesetzliche Regelung ist daher enger zu fassen und auf Fälle von offensichtlichen Missbräuchen zu begrenzen.