Montag, 16. April 2018

Kündigung und Änderung von Staatsverträgen (16.456 Pa.Iv. SPK-SR)

Die Grünliberalen begrüssen, dass die Zuständigkeit für die Kündigung und Änderung von Staatsverträgen geklärt wird. Um eine rasche Klärung zu erreichen, sind sie einverstanden, dass dies durch eine Gesetzesanpassung erfolgt und auf eine separate Verfassungsänderung verzichtet wird. Die Zuständigkeit für die Änderung oder Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages ist nach inhaltlichen und nicht nach formellen Kriterien festzulegen. Massgebend soll somit die Wichtigkeit der Änderung oder Kündigung sein. Die Grünliberalen beantragen, im Rahmen der Umsetzung der Motion 15.3557 (oder einer anderen passenden Gelegenheit) die Bundesverfassung im Einklang mit der vorliegenden Vorlage sprachlich zu bereinigen.

Für eine offene und vernetzte Schweiz sind Staatsverträge das zentrale Instrument, um die Interessen und Verpflichtungen der Schweiz im Verkehr mit anderen Staaten klar, transparent und rechtssicher zu regeln. Aufgrund verschiedener Volksinitiativen, namentlich der Selbstbestimmungsinitiative und der Kündigungsinitiative, ist dabei eine Frage in den Vordergrund gerückt, der bisher nur wenig Beachtung geschenkt worden war: Welches Staatsorgan ist befugt, Staatsverträge zu kündigen? Der Bundesrat macht geltend, dass die Bundesverfassung (BV) ihm die Zuständigkeit für die Kündigung von Verträgen zuweise. Die SPK-SR vertritt im erläuternden Bericht den gegenteiligen Standpunkt: Die Zuständigkeiten für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen müssten auch für die Kündigung und Änderung dieser Verträge gelten („Parallelismus der Zuständigkeiten“). Das ergebe sich aus dem geltenden Verfassungsrecht, weshalb keine Verfassungsänderung notwendig sei. Eine Klarstellung auf Gesetzesebene genüge.

 

Die Grünliberalen begrüssen das Ziel der Vorlage, die Zuständigkeit für die Kündigung und Änderung von Staatsverträgen zu klären. Die Frage, ob dafür eine Verfassungsänderung nötig ist, ist nicht einfach zu beantworten. Es gibt gute Gründe für beide Standpunkte. Für die Grünliberalen ist wesentlich, dass auf inhaltlicher Ebene niemand ernsthaft in Frage stellen kann, dass die Kündigung wichtiger Staatsverträge vom Parlament genehmigt und dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterstellt werden muss. Selbst der Bundesrat hat eingeräumt, dass beispielsweise die Kündigung der EMRK angesichts der ausserordentlichen Tragweite eines solches Schrittes ohne Einbezug des Parlaments heute nicht mehr denkbar scheinen. Daher stellt sich nur noch auf formeller Ebene die Frage, ob die geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung einer solchen Auslegung zugänglich sind oder man dabei dermassen gegen ihren Wortlaut verstossen muss, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine Verfassungsänderung unumgänglich ist. Nach Meinung der Grünliberalen kann die Bundesverfassung im erwähnten Sinn ausgelegt werden, auch wenn es bei einzelnen Bestimmungen „holpert“ (z.B. erwähnt Art. 140 Abs. 1 Bst. b BV nur den „Beitritt“ zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supernationalen Gemeinschaften). Bei der Gewichtung der Argumente berücksichtigen die Grünliberalen zudem, dass es um eine Kompetenzverschiebung zugunsten der Volksrechte bzw. der direkt von der Stimmbevölkerung gewählten Bundesversammlung geht. Während im umgekehrten Fall, d.h. einer Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundesrates, eine Verfassungsänderung aus demokratiepolitischen Gründen unumgänglich gewesen wäre, erscheint sie hier weniger dringlich.

 

Damit die Zuständigkeitsfrage möglichst rasch geklärt wird, sind die Grünliberalen einverstanden, dass vorliegend auf eine Verfassungsänderung verzichtet und direkt die gesetzlichen Grundlagen angepasst werden. Das Parlament hat allerdings eine Motion überwiesen, die für völkerrechtliche Verträge mit verfassungsmässigem Charakter ein obligatorisches Referendum verlangt, was mittelfristig ohnehin zu einer Änderung der Bundesverfassung führen dürfte (15.3557 Mo. Caroni). Eine Vernehmlassungsvorlage des Bunderates ist in Kürze zu erwarten. Es wäre sinnvoll, bei dieser Gelegenheit die Bundesverfassung im Sinne der vorliegenden Vorlage sprachlich zu bereinigen. Die Bundesverfassung ist die Grundlage allen staatlichen Handels und soll über die Zuständigkeitsfragen möglichst klar Aufschluss geben.