Dienstag, 22. März 2022

Revision der Verordnung über Fernmeldedienste (Anpassung der Grundversorgungsbestimmungen)

Die Grünliberalen unterstützen eine Anpassung der Internetgeschwindigkeit auf 80 Mbit/s, sofern die Prinzipien der Subsidiarität und der Technologieneutralität bei der Umsetzung sichergestellt sind. Wichtig ist, dass durch die Grundversorgungskonzession nicht bestehende Investitionen konkurrenziert werden.

Prinzip der Subsidiarität

Das vom Bundesrat in der Verordnungsanpassung präzisierte Prinzip der Subsidiarität (vgl. Art. 14b EFDV) ist zentral und richtig. Konkret bedeutet dies, dass da kein Grundversorgungsangebot vorgesehen ist resp. von der Konzessionärin bereitgestellt werden muss, wo der Markt bereits eine Alternative bietet. Die Grundversorgungskonzessionärin soll in diesem Fall nicht nur auf die Erbringung des Zugangsdienstes verzichten, sondern ebenfalls auf das Anbieten eines Vertrages zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen. Nur so kann eine mehrfache Versorgung an prinzipiell unrentablen Standorten verhindert werden.

 

Die Grünliberalen unterstützen das im Entwurf verankerte Subsidiaritätsprinzip. Dieses soll verhindern, dass der bestehende Infrastrukturwettbewerb verzerrt wird und private Anbieter konkurrenziert werden.

 

 

Technologieneutralität

Weiter zu begrüssen ist auch die vorgesehene Technologieneutralität, welche mit Art. 16 Abs. 1 E-FDV sichergestellt wird: Der Besteller hat bei einer Ersterschliessung im Rahmen der Grundversorgung keinerlei Anspruch auf eine bestimmte Technologie und es obliegt der Grundversorgungskonzessionärin zu bestimmen, welche technologische Lösung von ihr eingesetzt wird. Im Kontext der Erstellung entsprechender Anschlüsse sind auch die in Art. 18 E-FDV vorgesehene Mindestvertragsdauer und Kostenbeteiligung zu begrüssen.

 

Die Grünliberalen unterstützen die im Entwurf verankerte Technologieneutralität bei der Erschliessung mit den neuen Geschwindigkeiten. Auch die Möglichkeit für die Konzessionärin, eine Mindestvertragsdauer und ggf. eine Kostenbeteiligung des Endkunden vorzusehen, ist zu begrüssen.