Mittwoch, 24. März 2021

Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG)

Die Grünliberalen sehen in der Digitalisierung grosse Chancen. Sie führt zu Innovation und verbessert die Effizienz. Die Grünliberalen begrüssen daher, dass die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit die Zusammenarbeit beim E-Government über Stufen hinweg verbessert und das Angebot elektronischer Dienstleistungen ausgebaut und weiterentwickelt werden. Die Schweiz muss beim E-Government rasch und entschlossen vorwärts machen.

Die Vorschläge gehen jedoch in verschiedenen Punkten nicht weit genug und sind u.a. in folgenden Punkten zu überarbeiten:

1. Es sind neue Bundeskompetenzen zu schaffen, damit der Bund den Kantonen weitergehende Leistungen anbieten kann. Die Kantone wären berechtigt, aber nicht verpflichtet davon Gebrauch zu machen.

2. Open Source Software (OSS): Die gebührenfreie Lizenzierung ist als Regelfall vorzusehen. Open-Source-Lösungen sind zudem bei der Konzeption, Entwicklung und Beschaffung von Software, wenn immer möglich und sinnvoll, vorzuziehen.

3. Open Government Data (OGD) ist als Verwaltungsaufgabe zu definieren, und die erforderlichen Mittel sind im Rahmen des Budgets bereitzustellen.

4. Im Gesetz sind Grundsätze zu Schnittstellen (API) und standardisierte Datenformate zwecks Zusammenarbeit zwischen Behörden sowie zwischen Behörden und Privaten zu verankern.

5. Es sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit eine inkrementelle, agile Softwareentwicklung ermöglicht wird. Gegebenenfalls muss in diesem Bereich auch das Beschaffungsrecht angepasst werden.

 

Das Ziel müssen durchgängig elektronische Behördenleistungen zwischen Privaten und Behörden sowie zwischen den Behörden sein, und zwar über alle Stufen hinweg (Bund, Kantone, Bezirke etc.). Auf welchem Weg bzw. mit welchen rechtlichen Formen der Zusammenarbeit dieses Ziel erreicht ist, ist für die Grünliberalen zweitrangig. Die Grünliberalen begrüssen daher, dass mit der Vorlage eine breites Instrumentarium geschaffen werden soll – ein «Werkzeugkasten» –, aus dem für die jeweilige Fragestellung das passende Instrument entnommen werden kann. Konkret geht es um:

  • Abschluss von Vereinbarungen mit anderen schweizerischen Gemeinwesen oder Organisationen über die technische und organisatorische Zusammenarbeit beim E-Government;
  • Beteiligungen des Bundes an solchen Organisationen;
  • Finanzhilfen in diesem Bereich; sowie die
  • Übertragung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit im Bereich des E-Governments auf Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (z.B. zur Durchführung von Beschaffungen).

 

Die Vorschläge des Bundesrates gehen allerdings nicht weit genug. Es sind neue Bundeskompetenzen zu schaffen, damit der Bund den Kantonen auch ausserhalb jeder sonstigen Bundeskompetenz weitergehende Leistungen anbieten kann. Die Kantone wären berechtigt, aber nicht verpflichtet davon Gebrauch zu machen. Das dient zum einen einer effiziente Leistungserbringung. Zum anderen wird dadurch der Nachteil ausgeglichen, dass bei einer Kooperation zwischen Bund und Kantonen mittels einer gemeinsamen Organisation der Einfluss des Bundesparlaments gering bleibt bzw. zulasten einer starken «Exekutiv-Steuerung» geht. Der Bundesrat räumt dieses staatspolitische Problem selbst im erläuternden Bericht ein (Ziff. 2.5 und 5.1.5 am Ende). Die Grünliberalen sind bereit, die Bundesverfassung entsprechend zu ergänzen, soweit dies erforderlich sein sollte.

 

Weiter ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Instrumente zielgerichtet und in Einklang mit den Corporate-Governance-Grundsätzen des Bundes eingesetzt werden. Ein Negativbeispiel ist die eOperations Schweiz AG (siehe dazu erläuternder Bericht, Ziff. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb vorliegend der Weg über die Gründung einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft gewählt wurde. Weder geht es um die Aufnahme von Kapital noch sollen Private beteiligt werden. Als Aktionäre sind vielmehr Bund, Kantone, Städte/Gemeinden sowie Organisationen im Besitz von Gemeinwesen vorgesehen. Die vorliegende Wahl der Rechtsform der AG steht auch im Widerspruch zum neuen Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), zu welchem vor Kurzen die Vernehmlassung durchgeführt wurde. Dort schlägt der Bundesrat – in einer vergleichbaren Konstellation – die Gründung einer öffentlich-rechtliche Körperschaft als Trägerin der Plattform vor (was die Grünliberalen in ihrer Vernehmlassungsantwort vom 25. Februar 2021 als unnötig aufwändig und teuer kritisiert und eine Bundeslösung gefordert haben). Die Grünliberalen vermissen die nötige Kohärenz bei der Auswahl der Instrumente und erwarten, dass dies künftig einheitlich und in nachvollziehbarer Weise gehandhabt wird.